Ausbildung zur/zum Gerichtsvollzieherin/Gerichtsvollzieher (m/w/d) - Voraussichtliche Einstellung zu
Ausbildung
zur/zum Gerichtsvollzieherin/ Gerichtsvollzieher (m/w/d)
Die Berliner Justiz - weit mehr als ehrwürdige Gebäude, Paragraphen und Verhandlungen! Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden Berlins tragen als dritte Säule unserer Demokratie eine hohe Verantwortung.
In dieser eigenverantwortlichen Tätigkeit planen Sie Ihre Termine selbst, arbeiten eigenständig und stehen dabei stets im engen Kontakt mit den Gerichten. Werden Sie Teil eines unverzichtbaren Bereichs der Berliner Justiz und tragen Sie aktiv zur Rechtssicherheit bei!
Als Gerichtsvollziehende (m/w/d) übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie setzen gerichtliche Entscheidungen durch, führen Pfändungen und Versteigerungen durch und unterstützen Gläubiger dabei, zu ihrem Recht zu kommen. Dabei agieren Sie mit Fingerspitzengefühl und rechtlicher Expertise, um auch Schuldner in schwierigen Lebenssituationen fair zu behandeln.
Die Präsidentin des Kammergerichts sucht:
Kennziffer: 2341 E-A 1/2025
Laufbahn: Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes
Arbeitszeit: 40 Wochenstunden
Bezüge nach der Ausbildung: A8 (mehrere Planstellen)
Einstellungstermin: voraussichtlich zum 1. Dezember 2025
Einstellungsvoraussetzungen:
Zugelassen werden kann:
1. Beamtin/Beamter (m/w/d) auf Lebenszeit des allgemeinen Justizdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten oder des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten und eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1a LVO-Just).
oder
2. Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zur/zum Justizfachangestellten (m/w/d) und eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1b, 12 LVO-Just).
oder
3. Beamtin/Beamter (m/w/d) auf Lebenszeit des Justizwachtmeisterdienstes - mit mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 - und einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (§ 12 LfbG) und einer Leistungsbeurteilung vom ersten Beförderungsamt, die mit mindestens einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft „gut“ oder der Leistungsstufe „B“ entspricht (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13a LVO-Just).
oder
4. Für den Fall, dass geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung auch zugelassen werden, wer die Befähigung für einen Laufbahnzweig des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 außerhalb der Laufbahnrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst vorweisen kann (§ 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13 Abs. 2 LVO-Just).
Hinweis: Zu Ziffer 1, 2 und 3 muss ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin bestehen.
Ferner ist erforderlich:
1. die deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 GG) oder
2. die eines EU-Mitgliedslandes (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG) oder
3. die eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG).
Hinweis: Der Nachweis über das Vorliegen einer der geforderten Staatsangehörigkeiten soll bis zum 01.08.2025 erfolgen.
Ferner kann zugelassen werden, wer
1. nach seiner Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint
2. den besonderen körperlichen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gewachsen ist. Die körperliche Eignung wird durch ärztliche Untersuchung festgestellt. Zur Sehfähigkeit ist folgendes zu beachten: • Die Sehleistung ohne Sehgläser (= Rohvisus) darf nicht weniger als 0,3 auf einem Auge betragen. • Die Sehschärfe mit Korrektur (= Visus) darf nicht weniger als 1,0 auf dem besseren Auge und nicht weniger als 0,8 auf dem schlechteren Auge betragen. • Die Sehgläser dürfen nicht mehr als +/- 7,0 Dioptrien betragen.
Ein refraktionschirurgischer Eingriff vor Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung ist möglich und sollte vor der amtsärztlichen Untersuchung erfolgt sein. Im Falle eines medizinischen Eingriffes erfolgt die Zulassung zur Gerichtsvollzieherausbildung unter dem Vorbehalt, als dass nach Ablauf von ca. 1 Jahr nach dem medizinischen Eingriff durch ein augenärztliches Gutachten nachzuweisen ist, dass die Heilung abgeschlossen und der Behandlungserfolg eingetreten ist.
3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4. als Bewerberin/Bewerber (m/w/d) im Angestelltenverhältnis nach § 13 Abs. 1b LVO oder als Auszubildende/Auszubildender (m/w/d) nach § 13 Abs. 2 LVO-Just darf die Höchtsaltersgrenze zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 6 LVO-Just).
Hinweis: Für Bewerbende nach § 13 Abs. 2 LVO-Just gilt, dass diese erst dann zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden können, soweit nicht geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. Sie nehmen an dem Auswahlverfahren so wie die Bewerbenden nach § 13 Abs. 1 LVO-Just teil, werden allerdings zu den Auswahlgesprächen erst dann eingeladen, wenn feststeht, dass geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen.
Bewerbungsunterlagen:
Bewerbungen werden unter Beifügung eines Lebenslaufs online über das Bewerbungsformular erbeten. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bewerbungsverfahren die Personalakten herangezogen werden, von der Einreichung umfangreicherer Mappen und Unterlagen ist daher abzusehen. Es wird gebete
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